Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Femtech Verband .
Der Verein hat seinen Sitz in Viersen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Innovation, Forschung und Wissenstransfer im Bereich der Frauengesundheitstechnologie (Femtech).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Startups, Unternehmen, Forschern und anderen Akteuren im Bereich Femtech und Frauengesundheit
- Durchführung und Unterstützung von Forschungsprojekten
- Förderung der Bildung und des Bewusstseins in der Gesellschaft für Themen der Frauengesundheit
- Organisation von Veranstaltungen, Workshops und Networking-Events
- Beratung und Unterstützung für Startups und Unternehmen in der Femtech-Branche
§ 4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Mitgliedern durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu unterstützen und die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat eine aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 11 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 12 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Die Mitgliederversammlung darf virtuell stattfinden.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden. und dem/den/der vertretenden Vorstandsvorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Die/der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Die übrigen Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam mit zwei Personen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von den Mitgliedern entweder in der Mitgliederversammlung oder durch Briefwahl oder durch vergleichbare, sichere elektronische Wahlformen gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt ein Jahr.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Wissenschaft und Forschung im Sinne des oben genannten oder vergleichbaren Zwecks.
§ 15 Vereinsregister
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 08.04.2025 verabschiedet.